Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Tennisschule Lorenzo Sonnet (TLS)

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§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Trainingsleistungen, Camps und sonstige Angebote der Tennisschule Lorenzo Sonnet (TLS).
Mit der Anmeldung werden diese AGB anerkannt.
Ergänzend gelten die jeweiligen Platz- und Hallenordnungen sowie die Satzung des kooperierenden Vereins.
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§ 2 Vertragsschluss und Vertragsdauer
Die Anmeldung erfolgt online über das jeweilige Anmeldeformular.
Der Vertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch die TLS zustande.

Der Vertrag gilt für den jeweils vereinbarten Trainingszeitraum (Sommer- oder Wintersaison) und ist grundsätzlich nicht ordentlich kündbar.


Sonderregelung bei längerer Krankheit
Im Falle einer krankheitsbedingten Trainingsunfähigkeit von mehr als vier zusammenhängenden Wochen entfällt bei Vorlage eines ärztlichen Attests die Zahlungspflicht für den nachgewiesenen Zeitraum der Abwesenheit.
Für diesen Zeitraum erfolgt eine Neuberechnung der Trainingsgebühr entsprechend der tatsächlichen Gruppengröße. Nach Wiedereinstieg des erkrankten Teilnehmers gilt wieder die ursprünglich vereinbarte Trainingsgebühr.


Tritt während der laufenden Saison ein weiterer Teilnehmer in eine bestehende Trainingsgruppe ein, bedarf dies der Zustimmung der bestehenden Gruppenteilnehmer. Eine Anpassung der Trainingsgebühr erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts und ausschließlich für die Zukunft.


Beginnt ein Teilnehmer während einer bereits laufenden Saison mit dem Training, wird die Trainingsgebühr anteilig ab dem tatsächlichen Eintrittsdatum berechnet. Eine rückwirkende Zahlungspflicht für bereits stattgefundene Trainingseinheiten besteht nicht.
In der Wintersaison fallen anteilige Hallenkosten ab dem Zeitpunkt des Eintritts an, sofern Hallenzeiten betroffen sind.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Trainingszeit oder Gruppenzuteilung besteht nicht. Kann aus organisatorischen Gründen keine geeignete Trainingsgruppe angeboten werden, kommt kein Vertrag zustande bzw. wird die Anmeldung storniert. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.


Probetraining
Ein einmaliges Probetraining in einer bereits bestehenden und regulär stattfindenden Trainingsgruppe ist kostenlos möglich.
Findet das Probetraining nicht innerhalb einer bestehenden Gruppe statt (z. B. als Einzeltraining oder gesondert organisierte Einheit), wird die jeweilige Trainingseinheit gemäß gültiger Preisliste berechnet.
Etwaig anfallende Platz- oder Hallenkosten sind in jedem Fall vom Teilnehmer zu tragen.
Kommt es im Zusammenhang mit dem Probetraining zu Platz- oder Hallenbuchungen, gelten die allgemeinen Absage- und Stornoregelungen dieser AGB entsprechend.
Mit der Teilnahme am Probetraining erkennt der Teilnehmer diese AGB an.
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§ 3 Leistungsangebot und Organisation
Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:


  • Jugendtraining
  • Gruppentraining
  • Einzeltraining
  • Mannschaftstraining
  • Camps
  • Sonderveranstaltungen


Die Gruppeneinteilung erfolgt nach Spielstärke, Alter und organisatorischen Gesichtspunkten.
Die TLS ist berechtigt, Trainer mit gültiger Lizenz oder Traineranwärter einzusetzen. Trainerwechsel oder Vertretungen stellen keinen Kündigungsgrund dar.
Das Training findet grundsätzlich in dem bei der Anmeldung angegebenen Verein statt.
Sofern der jeweilige Verein über keine eigene Halle verfügt oder organisatorische Gründe dies erfordern, ist TLS berechtigt, das Training in einem anderen geeigneten Verein oder einer externen Sportanlage durchzuführen.
Ein Anspruch auf Durchführung des Trainings in einem bestimmten Verein oder an einem bestimmten Standort besteht nicht.
Individuelle Wünsche hinsichtlich Trainingsort oder Trainingszeit können aus organisatorischen Gründen nicht garantiert werden.
Sofern für die Nutzung von Plätzen oder Hallen gesonderte Gebühren anfallen, sind diese von den Trainingsteilnehmern zusätzlich zur Trainingsvergütung zu tragen.
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§ 4 Trainingsdurchführung
Trainingseinheiten können 45, 60, 75, 90, 105 oder 120 Minuten betragen (inklusive Platzpflege).
Eine Trainingseinheit gilt als vollständig erbracht, wenn folgende Mindestdauer erreicht wurde:
• 45 Minuten → mindestens 30 Minuten
• 60 Minuten → mindestens 40 Minuten
• 75 Minuten → mindestens 55 Minuten
• 90 Minuten → mindestens 70 Minuten
• 105 Minuten → mindestens 85 Minuten
• 120 Minuten → mindestens 100 Minuten
Dies gilt unabhängig vom Grund eines Abbruchs.
Beispielsweise gilt eine Einheit als durchgeführt, wenn sie aufgrund von Regen oder anderen äußeren Umständen nach Erreichen der jeweiligen Mindestdauer abgebrochen werden muss.
Die jeweils gültigen Platz- und Hallenordnungen sind einzuhalten.
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§ 5 Trainingskosten, Hallenkosten und Zahlungsmodalitäten
Grundsätzlich gilt die vereinbarte Gesamtvergütung für den jeweiligen Trainingszeitraum. Abweichende Abrechnungsmodelle (z. B. 14-tägiges Training oder individuelle Vereinbarungen) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Es gelten die jeweils vereinbarten Gesamtpreise.
Die Abrechnung erfolgt per Rechnung.
Je nach Angebot erfolgt die Zahlung als Gesamtbetrag, in Teilbeträgen oder individuell nach Angebotsform (z. B. Camps).
Alle angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
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Sommersaison – Außenplätze
Vereinsmitglieder zahlen keine zusätzliche Platzmiete.
Nichtmitglieder tragen die anfallende Platzmiete zusätzlich zur Trainingsgebühr.
Bei zusätzlichem Training außerhalb des regulären Trainingsbetriebs tragen in der Sommersaison ausschließlich die tatsächlich anwesenden Teilnehmer eine gegebenenfalls anfallende Platzmiete.
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Wintersaison – Halle
In der Wintersaison sind Hallenzeiten für den gesamten Vertragszeitraum fest gebucht.
Die Hallenkosten laufen wöchentlich durch – auch während gesetzlicher Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen.
Unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft tragen alle Teilnehmer die Hallenkosten zusätzlich zur Trainingsgebühr, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Hallenkosten werden zu Beginn der Wintersaison bzw. gemäß Rechnungsstellung fällig.
Eine Reduzierung oder Erstattung der Hallenkosten ist ausgeschlossen, da die Hallenzeiten verbindlich gebucht sind.
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Mannschaftstraining
Beim Mannschaftstraining erfolgt die Abrechnung über eine Gesamtrechnung an einen benannten Ansprechpartner der Mannschaft.
Die interne Kostenverteilung erfolgt eigenverantwortlich innerhalb der Mannschaft.
Dies betrifft in der Wintersaison ausdrücklich auch die Hallenkosten, da diese unabhängig von der Teilnahme durchlaufend anfallen.
Mit der Anmeldung durch den benannten Ansprechpartner bestätigt dieser, dass alle teilnehmenden Mannschaftsmitglieder diese AGB anerkennen.
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§ 6 Ferien- und Feiertagsregelung
Beginnen die gesetzlichen Schulferien oder Feiertagszeiträume innerhalb einer laufenden Trainingswoche, findet das Training in dieser Woche bis zum regulären Wochenabschluss statt. Trainingsfrei gilt erst ab der darauffolgenden Woche, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Während der gesetzlichen Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen findet kein reguläres Jugend-, Gruppen- oder Mannschaftstraining statt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Diese Zeiten sind bei der Kalkulation des Trainingsentgelts berücksichtigt.
Wird auf ausdrücklichen Wunsch einzelner Teilnehmer in Ferien oder außerhalb des regulären Trainingszeitraums zusätzlich trainiert, werden die Kosten ausschließlich auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer umgelegt.
In der Wintersaison bleiben die Hallenkosten hiervon unberührt, da diese unabhängig von der Teilnahme durchlaufend anfallen.
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§ 7 Absagen, Fernbleiben und Nichterscheinen


Einzeltraining
Eine Absage muss spätestens 24 Stunden vor Trainingsbeginn erfolgen.
Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die Einheit vollständig berechnet.
Gleiches gilt für die Hallenkosten in der Wintersaison, da die Hallenzeiten für den gesamten Vertragszeitraum verbindlich gebucht sind und unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme anfallen.
Wird ein Einzeltraining in der Wintersaison fristgerecht (mindestens 24 Stunden vor Trainingsbeginn) abgesagt, kann – sofern organisatorisch möglich – ein Ersatztermin vereinbart werden.
Findet der Ersatztermin außerhalb des regulären Trainingszeitraums statt (z. B. in den Schulferien), sind die hierfür anfallenden Hallenkosten vom Trainingsteilnehmer zu tragen.
Unabhängig von einer Trainingsverschiebung bleiben verbindlich gebuchte Hallenzeiten grundsätzlich kostenpflichtig, da diese für den gesamten Zeitraum fest reserviert sind.
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Gruppen-, Jugend- und Mannschaftstraining
Bei krankheitsbedingtem oder sonstigem Fernbleiben erfolgt keine Rückerstattung.
Gleiches gilt für die Hallenkosten in der Wintersaison, da die Hallenzeiten für den gesamten Vertragszeitraum verbindlich gebucht sind und unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme anfallen.
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Camps und Sonderveranstaltungen
• Absage mehr als 48 Stunden vor Beginn → 50 % des Entgelts
• Absage weniger als 24 Stunden vor Beginn → 100 % des Entgelts
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Nichterscheinen ohne Absage
Erscheint ein Teilnehmer oder eine Trainingsgruppe nicht zum vereinbarten Trainingsbeginn und erfolgt keine vorherige Absage oder Rückmeldung, ist der Trainer berechtigt, nach Ablauf von 15 Minuten den Trainingsort zu verlassen.
In diesem Fall gilt die Trainingseinheit als durchgeführt und wird entsprechend berechnet.
In der Wintersaison bleiben zusätzlich die Hallenkosten in voller Höhe bestehen.
Unabhängig von der Trainingsvergütung sind gebuchte Platz- oder Hallenzeiten vollständig zu bezahlen, sofern diese verbindlich reserviert wurden. Dies gilt insbesondere auch bei Einzelbuchungen, der Buchung halber Hallenplätze oder individuell reservierter Hallenzeiten.
Die Hallenkosten fallen unabhängig von einer Absage oder Nichtteilnahme an, da die Hallenzeiten verbindlich gebucht sind.
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§ 8 Zusatztraining außerhalb des regulären Trainings
Zusätzlich vereinbarte Trainingseinheiten werden auf die tatsächlich teilnehmenden Personen umgelegt.
Dies betrifft nicht die Hallenkosten in der Wintersaison, da diese unabhängig von der Teilnahme bestehen bleiben.
Wird für ein Zusatztraining oder einen Ersatztermin eine zusätzliche Hallenzeit oder ein abweichender Zeitraum gebucht, fallen hierfür gesonderte Hallenkosten an, die von den teilnehmenden Personen zu tragen sind.
Eine Anmeldung oder verbindliche Zusage zu einer zusätzlichen Trainingseinheit (insbesondere in Ferienzeiten oder außerhalb des regulären Trainingsbetriebs) gilt als kostenpflichtige Buchung.
Bei Absage weniger als 24 Stunden vor Trainingsbeginn oder Nichterscheinen wird der entsprechende Kostenanteil berechnet, sofern kein Ersatzteilnehmer gestellt wird.
Für zusätzlich vereinbartes Einzeltraining – insbesondere in Ferienzeiten oder außerhalb des regulären Trainingszeitraums – gelten die Absageregelungen gemäß § 7 (Einzeltraining). Eine verbindliche Terminvereinbarung gilt als kostenpflichtige Buchung.
Hiervon ausgenommen ist das Mannschaftstraining. Beim Mannschaftstraining bleibt die vereinbarte Gesamtsumme unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmerzahl bestehen. Die interne Kostenverteilung erfolgt eigenverantwortlich innerhalb der Mannschaft.
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§ 9 Wetter- und Trainingsausfallregelung
Bei witterungsbedingtem Ausfall im Sommer gilt:
Verfügt der Verein über eine Halle, wird – sofern möglich – dorthin ausgewichen.
Die Hallenkosten tragen die Trainingsteilnehmer oder der Verein je nach Situation.
Verfügt der Verein über keine Halle, entfällt das Training.
Mit Zustimmung aller Teilnehmer kann auch eine umliegende Halle genutzt werden. Die hierbei entstehenden Kosten tragen die Teilnehmer.
Bei witterungsbedingtem Ausfall oder wenn eine Einheit aus organisatorischen Gründen seitens der TLS (z. B. Krankheit des Trainers) nicht stattfinden kann, wird – sofern möglich – ein Ersatztermin angeboten.
Ist ein Nachholen nicht möglich, wird die entsprechende Einheit nicht berechnet.
Wird eine Einheit nachgeholt und muss hierfür eine Halle genutzt werden, tragen die Teilnehmer die Hallenkosten.
In der Wintersaison bleiben die Hallenkosten unabhängig von einem Trainingsausfall bestehen, da die Hallenzeiten für den gesamten Vertragszeitraum verbindlich gebucht sind.
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§ 10 Ausschluss vom Training
Die TLS kann Teilnehmer bei wiederholtem Fehlverhalten oder groben Verstößen vom Training ausschließen.
In diesem Fall bleibt die Zahlungspflicht für den gesamten vereinbarten Vertragszeitraum bestehen.
Dies betrifft in der Wintersaison ausdrücklich auch die Hallenkosten.
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§ 11 Höhere Gewalt
Kann der Trainingsbetrieb aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Pandemien) nicht stattfinden, entfällt die Leistungspflicht der TLS.
Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.
Die Zahlungspflicht für den gesamten vereinbarten Vertragszeitraum bleibt bestehen.
In der Wintersaison betrifft dies ausdrücklich auch die Hallenkosten.
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§ 12 Haftung
Die Haftung der TLS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Unberührt bleibt die Haftung bei:
• Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
• Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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§ 13 Aufsichtspflicht bei Minderjährigen
Die Aufsichtspflicht der TLS besteht ausschließlich während der jeweiligen Trainingseinheit.
Vor und nach dem Training obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten.
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§ 14 Datenschutz
(1) Die Tennisschule verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmer ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Trainingsvertrags sowie zur Organisation des Trainingsbetriebs und zur Rechnungsstellung.
(2) Verarbeitet werden insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum (bei Minderjährigen), Trainingszuordnung sowie Zahlungsinformationen.
(3) Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung).
(4) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Betroffenenrechten, Speicherdauer und Hosting der Website, sind in der Datenschutzerklärung der Tennisschule geregelt. Diese ist auf der Website einsehbar.
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§ 15 Foto- und Videoaufnahmen
(1) Im Rahmen von Trainings, Mannschaftseinheiten, Camps oder sonstigen Veranstaltungen können Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden.
(2) Diese Aufnahmen können zur Außendarstellung der Tennisschule (insbesondere Website, Social Media, Presseberichte, Informations- und Werbematerialien) verwendet werden.
(3) Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Trainingsbetriebs).
(4) Teilnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter können der Verwendung von Aufnahmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
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§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 
 
 
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